§ 1 Die Börsen- und Beckenordnung regelt den Verkauf und die Vergabe der Verkaufsbecken.
§2 Die Verantwortung und die Verwaltung der Aquarienbörse liegt beim Börsen- und Beckenwart.
§3 Den Anweisungen des Börsen- und Beckenwartes ist immer folge zu leisten. Ein Nichtbeachten einer Anweisung führt zum sofortigen Ausschluss der Börse. Im Falle eines Ausschlusses muss mindestens ein Vorstandsmitglied über den Vorfall informiert werden. Es gilt nur eine Informationspflicht gegenüber dem Vorstand.
§4 Die Becken werden am Tag der Börsenversammlung vergeben. Die Börsenversammlung findet immer eine Woche vor der Börse Freitags ab 20:00 Uhr statt.
§4a Bei der Vergabe der Becken benötigt der Börsen- und Beckenwart folgende Informationen:
§4b Ein Mitglied, kann wenn erforderlich und Verfügbar, mehrere Aquarien besetzen.
§5 Der Börsen- und Beckenwart entscheidet über den jeweiligen Besatz und kann, wenn erforderlich, Tiere ablehnen.
§6 Die Tiere müssen spätestens am Mittwoch vor der Börse in die Anlage des Aquarienvereins Amazonas 73e.V. eingesetzt werden. Das Einsetzen kann Mittwochs in der Zeit von 18 – 20 Uhr erfolgen. Nach Rücksprache sind auch andere Zeiten möglich. Tiere dürfen nur in die besprochenen Becken eingesetzt werden.
§7 Mitglieder können auch Zubehör in den Vereinsräumlichkeiten verkaufen. Auch hier ist es erforderlich am Tag der Börsenversammlung mitzuteilen, wie viel Platz man benötigt und was verkauft werden soll.
§8 Jeder Verkäufer bekommt eine Verkaufsnummer zugewiesen. Diese wird vom Börsen und Beckenwart festgelegt.
§9 Der Aquarienverein Amazonas 73e.V. haftet nicht für Tiere und auch nicht für Sachschäden oder Diebstähle. Jeder Verkäufer ist selbsthaftend.
§10 Verbleiben die Tiere nach der Börse in den Becken des Vereines, stellt dies nach Rücksprache mit dem Börsen und Beckenwart kein Problem dar. Das Becken muss vom jeweiligen Verkäufer gepflegt werden. Hier ist es erforderlich, dass alle 2 Wochen ein Wasserwechsel zu den Vereinsabenden durchgeführt werden muss. Sollte der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird der Verkäufer vom Verein angeschrieben das Becken zum nächsten Vereinsabend zu pflegen. Sollte der Verkäufer dem dann immer noch nicht nachkommen, gehen die Tiere in den Besitz des Aquarienverein Amazonas 73e.V. über. Der Verkäufer hat dann keinen Anspruch mehr auf die Tiere. Ausnahmen können nach Rücksprache erteilt werden.
§11 Eine Abrechnung der Börse erfolgt über eine zentrale Kasse. Hierbei erhält der Verein eine Börsenabgabe in Höhe von zur Zeit 17% des Verkaufspreises. Dieser Prozentsatz ist nur für Vereinsmitglieder gültig.
§12 Nicht Vereinsmitglieder können auch über den Verein Tiere und Zubehör verkaufen. Hier ist eine Abgabe von 25% vom Verkaufspreis fällig. Auch hier erfolgt die Abrechnung über die zentrale Kasse.
§13 Die Verkäufer erhalten, wenn möglich, noch am Sonntag nach der Börse ihre Verkaufserlöse mit der zugehörigen Abrechnung. Sollte eine Auszahlung am Sonntag nicht möglich sein, muss dies vom Kassenwart begründet werden. Eine Begründung kann z.B. sein, dass zu viel mit EC Karte gezahlt worden ist und somit nicht genügend Bargeld in der Kasse vorhanden ist. Dann ist der Auszahlungszeitpunkt der nächste Mittwoch zum Vereinsabend.
§14 Verkäufe zwischen Mitgliedern des Amazonas 73 e.V. müssen nicht über die Börsenkasse abgerechnet werden. Dies Klausel gilt nur für Verkäufe Mitglied zu Mitglied.
§15 Verkauf an Mitglieder ist vom Einsetzen bis zum Ende der Börse nicht gestattet.
§16 Alle Waren und Tiere müssen bis auf Ausnahmen in §14 über die Börsenkasse abgerechnet werden.
§17 Der Börsen- und Beckenwart beendet die Börse offiziell.